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Kriterien für ambulant unterstütztes Wohnen für Menschen mit hohem Hilfebedarf

26.11.2008 von LAG Redaktion

Behinderte Menschen mit hohem Hilfebedarf (Bedarfsgruppen 4 und 5) haben bisher am Hamburger Ambulantisierungsprogramm nicht oder nur in Ausnahmefällen teilnehmen können. Lt. Koalitionsvertrag sollen zukünftig auch für diesen Personenkreis ambulant unterstützte Wohnangebote ermöglicht werden. Damit auch behinderte Menschen der Bedarfsgruppen 4 und 5 selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden leben können, braucht es bedarfsdeckende, verlässliche Hilfen. Erbringung der Hilfeleistung Hilfen müssen bedarfsdeckend sein. Auch Menschen mit hohem Hilfebedarf dürfen nicht gezwungen sein, überwiegend gemeinschaftliche Leistungen zu nutzen, um ihren Unterstützungsbedarf decken zu können. Werden sowohl individuelle als auch gemeinschaftliche Leistungen erbracht, muss der Anteil individueller Assistenz gegenüber stationärem Wohnen deutlich erhöht sein. Präsenzzeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern müssen an die jeweils individuellen Bedarfe der Nutzerinnen und Nutzer angepasst sein (bei Bedarf Nachtbereitschaften, auch Rund-um-die-Uhr-Assistenz). Im Einzelfall kann eine Aufhebung der Trennung „Dienstleister Eingliederungshilfe“ und „Pflegedienst“ sinnvoll sein (Pflegeleistungen besser in den Alltag integrieren, Überforderung durch zu viele verschiedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vermeiden). Die Dienstleistung „Persönliche Assistenz“, wie sie im ambulanten Bereich für schwerbehinderte Menschen möglich ist und in der Infoline beschrieben ist, muss bezogen werden können. Die Leistung muss inhaltlich den Bedarfen von Menschen mit Lernschwierigkeiten und hohem Hilfebedarf angepasst werden. Der Bedarf an Rund-um-die-Uhr-Assistenz kann gering gehalten werden, indem möglichst vielen behinderten Menschen die Nutzung tagesstrukturierender Angebote außerhalb des Wohnumfelds ermöglicht wird. Es können Hilfen vorgehalten werden, die von Nutzerinnen und Nutzern bei Bedarf aufgesucht werden. Nutzerinnen und Nutzer, die Hilfen nicht (verlässlich) von sich aus aufsuchen können, müssen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßig in ihrer Wohnung aufgesucht werden. Teilhabe am Leben im Stadtteil muss erreicht und langfristig gesichert werden durch regelmäßige, wenn nötig auch dauerhafte Begleitung von Nutzerinnen und Nutzern zu Stützpunkten wie zu anderen Alltags- und Freizeitaktivitäten. Auf die Erlangung von Selbständigkeit ist abzuzielen. Selbständigkeit darf aber nicht Voraussetzung für Teilhabe und Selbstbestimmung sein. Freizeitbegleitung kann, wenn möglich, auch von Nichtprofessionellen übernommen werden. In den Stützpunkten müssen Assistenzkräfte präsent sein, die auch der Situation von Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf gerecht werden können. Ressourcen hierfür können durch Vernetzung freigesetzt werden, indem Stützpunkte nicht trägerspezifisch, sondern stadtteilbezogen und trägerübergreifend entstehen und organisiert werden. Wohnen Auch Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf müssen entscheiden können, ob sie alleine oder in Gemeinschaft leben wollen (kein gemeinschaftliches Wohnen und gemeinschaftliche Nutzung von Leistungen erzwingen, um den Hilfebedarf decken zu können). Mögliche Wohnformen wären Wohnhäuser, Hausgemeinschaften mit Einzelwohnungen und evtl. kleine Wohneinheiten mit Möglichkeit der Nutzung von Gemeinschaftsräumen (Vermeidung von Isolation). Ein Zusammenleben von Menschen mit hohem und Menschen mit geringem Unterstützungsbedarf sollte möglich sein – je nach Wunsch der Nutzerinnen und Nutzer. Erstrebenswert ist auch für Menschen mit hohem Hilfebedarf das Leben in einer „normalen“ Mietwohnung in einem geeigneten Wohnumfeld. Finanzierung keine Deckelung der Kosten für ambulant unterstütztes Wohnen auf die Kostensätze der bisherigen stationären Versorgung. Bei ambulanter Unterstützung muss der tatsächliche Bedarf auch im Kostensatz sichtbar werden können. Die in stationären Angeboten – trotz der Differenzierung nach Hilfeempfängergruppen – vorherrschende Mischkalkulation kann hier nicht mehr greifen. bei der Anmietung und Finanzierung von Wohnungen muss die besondere Situation von Menschen mit sehr hohem Hilfebedarf berücksichtigt werden (z.B. Räumlichkeiten für den dauerhaften Aufenthalt von Assistenzpersonen, besondere Schwierigkeit der Anmietung geeigneter Wohnungen, notwendige Anbindung an Arbeits- und Freizeitmöglichkeiten). Die geltenden Obergrenzen für die Übernahme von Kosten der Unterkunft müssen im Einzelfall überschritten werden können. Durch die Ermöglichung zentraler Wohnlagen können Fahrtkosten eingespart werden. hinsichtlich der Heranziehung zu den Kosten ist eine Schlechterstellung von ambulant gegenüber stationär unterstützten behinderten Menschen zu vermeiden.

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