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Letter of Intent

13.03.2019 von LAG Redaktion

 

Letter of Intent

Gemeinsame Erklärung der Partner des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Hamburg


Das Bundesteilhabegesetz fordert den Systemakteuren in der Eingliederungshilfe - den Leistungsberechtigten, den Leistungserbringern und dem Leistungsträger - eine umfassende Reform mit den Zielen Personen-, Leistungs- und Wirkungsorientierung sowie mehr Autonomie und Selbstbestimmung für die leistungsberechtigten Menschen ab. Insbesondere das bisherige „stationäre“ Leistungsgeschehen ist völlig neu zu gestalten.


Die Partner des Hamburger Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX stellen sich dieser Herausforderung, wollen mit dem aktuellen Landesrahmenvertrag die benötigten „Leitplanken“ für die in 2019 erforderlichen Umstellungsvorbereitungen einziehen und geben ergänzend folgende Erklärung ab:

  1. Wir wollen gemeinsam sicherstellen, dass die Systemumstellung zum 01.01.2020 gelingt und weder für die leistungsberechtigten Menschen noch für die Leistungserbringer mit Verunsicherung und Verwerfung verbunden ist. 
  2. Die Systemumstellung werden wir strikt an den gesetzlichen Zielen der Personen-, Leistungs- und Wirkungsorientierung ausrichten. Fachliche oder finanzielle Ressourcen dürfen dem System nicht verloren gehen. 
  3. Der rechtliche und finanzielle Rahmen für bisherige stationäre Einrichtungen - künftig: besondere Wohnformen - erfährt zum 01.01.2020 eine sehr grundliegende Umstellung. Wir werden daher die Anlage 5.5.2 zum Landesrahmenvertrag (Vergütung in besonderen Wohnformen) gemeinsam bewerten, ob die dort getroffenen Regelungen den Belangen der Leistungsberechtigten und denen der Vertragspartner gerecht werden. Bei Bedarf sollen durch Beschlüsse der Vertragskommission die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Dabei soll folgenden Punkten besondere Aufmerksamkeit zukommen: 

a) Der in Anlage 5.5.2 vereinbarte Betrag in Höhe von 262,00 € (gem. Empfehlung der Länder-Bund-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des BTHG vom 18. Oktober 2018, S. 5) für die Herauslösung von Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Kosten der Unterkunft) aus den bisherigen Vergütungen der Eingliederungshilfe soll gemeinsam überprüft und erforderlichenfalls auf Basis einer Spitzabrechnung angepasst werden. Die Überprüfung soll sich stützen auf

- die Erkenntnisse des Hamburger Modellprojektes „Flex“ (Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen) über zu erwartende bzw. eingetretene Veränderungen der finanziellen Situation der Leistungsberechtigten und der Leistungserbringer; hierzu wird gegenüber den Verbänden der Leistungserbringer volle Transparenz über Vorgehensweise, Methodik, Daten-Input und Berechnungsergebnisse des Projektes „Flex“ hergestellt, sofern die Leistungsberechtigten und die Leistungserbringer dem zugestimmt haben. Soweit die Unterlagen personen- und einrich- tungsbezogene Daten enthalten und die Betroffenen einer Weitergabe nicht zustimmen, sind die Daten nach Möglichkeit zu pseudonymisieren,

- die gemeinsame Analyse von Unterlagen der Vergangenheit, die darüber Auskunft geben, in welchem Umfang Ressourcen für dem Regelsatz entsprechende Leistungen in den bis 2019 geltenden Vergütungen enthalten waren und der diesbezüglichen Inhalte von Leistungsvereinbarungen,

- Konzepte und Regelungen zur Trennung von Lebensunterhalt und Fachleistung, Empfehlungen, die vom Bund und die in anderen Bundesländern entwickelt und angewandt werden.

b) Es soll überprüft werden, ob und ggf. in welcher Höhe der für 2019 verabredete finanzielle Ausgleich für erhöhte Verwaltungskosten der Leistungserbringer verstetigt werden soll. Hierzu soll im Jahr 2020 bei einer abzustimmenden Stichprobe von Leistungserbringern erhoben werden, ob und in welchem Umfang dau- erhafte Mehrarbeiten und andere dauerhafte finanzielle Mehrbelastungen anfallen, die auf den neuen rechtlichen und finanziellen Rahmen mit der „Aufsplitterung“ der Finanzierungsquellen der Leistungserbringer zurückzuführen sind. Einvernehmlich festgestellte Mehrbedarfe werden in den prospektiven Vergütungen berücksichtigt.

Die Vertretung der Leistungsberechtigten wird an diesen Schritten beteiligt.

4. Der Landesrahmenvertrag soll bei der Systemumstellung auf der Struktur- und Vertragsebene Orientierung und Hilfe geben. Fragen, die empirie- und erfahrungsbasiert verlässlich eingeschätzt werden können, werden kontinuierlich nachgesteuert und über entsprechende Beschlüsse der Vertragskommission beantwortet. Bereits während des ersten „BTHG-Jahres“ 2020 werden wir die getroffenen Regelungen überprüfen und ggf. den Anforderungen des Systems anpassen. Erforderliche redaktionelle Anpassungen der Anlagen des LRV können bereits ab 2019 erfolgen.

5. Zur Steuerung der Umsetzung des BTHG-Umsetzungsprozesses wird ab Januar 2019 ein trialogisches Begleitmanagement (LAG, BASFI, AGFW / bpa) eingerichtet.

Die LAG, als maßgebliche Interessenvertretung für Probleme aus Sicht der Leistungsberechtigten und ihrer Organisationen, wird jetzt und in der Zukunft ansprechbar sein und ihre Aufgabe gegenüber den Vertragspartnern des LRV wahrnehmen.

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